Vergütungsbericht

Festlegungsverfahren

Das NCC berät jeweils zum Jahresende auf Vorschlag des CEO über die Festlegung der finanziellen und individuellen Ziele der Konzernleitung für das nachfolgende Geschäftsjahr. Es legt sie dem Gesamtverwaltungsrat zur Genehmigung vor.

Die Vergütungen des Verwaltungsrats und die variable Vergütung der Konzernleitung werden jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung auf Antrag des NCC vom Gesamtverwaltungsrat im Februar festgelegt. Für die fixe Vergütung der Konzernleitung, gültig für das nachfolgende Kalenderjahr, erfolgt die Festlegung durch den Gesamtverwaltungsrat auf Antrag des NCC im Dezember des Vorjahres.

Bei der Festlegung der eigenen Vergütung ist jeweils der gesamte Verwaltungsrat anwesend und entscheidungsberechtigt.

Bei der Festlegung der Gesamtvergütung des Verwaltungsrats und der Konzernleitung werden Daten von börsenkotierten, international tätigen Industrieunternehmen mit vergleichbarer Grösse und geografischer Lage mit Hauptsitz in der Schweiz beigezogen sowie von dem Verantwortungsbereich, der individuellen Leistung und der Erfahrung berücksichtigt. Diese Daten werden in regelmässigen Abständen überprüft.

Im Berichtsjahr bestand die Vergleichsgruppe aus: Arbonia, Autoneum, Bucher Industries, Bossard, EMS, Geberit, Huber+Suhner, Rieter und VAT.

Die folgende Tabelle beschreibt die Verantwortlichkeiten bezüglich Festlegung der variablen Vergütung sowie der Gesamtvergütung:

Vorschlag

Entscheid

Geneh­migung

Verwaltungsrat

NCC

VR

GV

Chief Executive Officer (CEO)

NCC

VR

GV

Konzernleitung

NCC

VR

GV

Gemäss Statuten genehmigt die Generalversammlung jährlich gesondert die vom Verwaltungsrat beschlossenen Gesamtbeträge für:

  1. Die Vergütung des Verwaltungsrats für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;
  2. Eine allfällige zusätzliche Vergütung für den Verwaltungsrat für das abgeschlossene Geschäftsjahr;
  3. Die variable Vergütung des CEO und der Konzernleitung, die aufgrund der erzielten Resultate und erreichten Ziele im vorangehenden Geschäftsjahr unmittelbar nach Genehmigung ausgerichtet werden soll;
  4. Die feste Vergütung des CEO und der Konzernleitung, die im kommenden Geschäftsjahr zur Auszahlung gelangen soll.

Verweigert die Generalversammlung die Genehmigung der beantragten festen bzw. der beantragten variablen Vergütung, kann der Verwaltungsrat eine neue, ausserordentliche Generalversammlung einberufen und ihr neue Anträge zur Genehmigung unterbreiten. Oder er kann die Anträge zur Vergütung retrospektiv von der nächsten ordentlichen Generalversammlung genehmigen lassen.

Die jeweils beantragten Gesamtbeträge verstehen sich inklusive sämtlicher Beiträge der Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Konzernleitung sowie der Gesellschaft an die Sozialversicherungen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge).

Werden neue Mitglieder der Konzernleitung ernannt oder Mitglieder innerhalb der Konzernleitung befördert und treten diese ihre Stelle nach Genehmigung der maximalen Gesamtvergütung der Konzernleitung für das kommende Geschäftsjahr an, darf diesen Mitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung maximal 25% der letztmals für die Konzernleitung genehmigten Gesamtvergütung ausgerichtet werden.