Kapitalstruktur
Kapital
Das ausgegebene Aktienkapital der SFS Group AG beträgt CHF 3’890’000 (Vj. CHF 3’890’000) und ist eingeteilt in 38’900’000 (Vj. 38’900’000) Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10.
Kapitalband und bedingtes Kapital im Besonderen
Per 31. Dezember 2024 verfügt die SFS Group AG weder über ein bedingtes Kapital noch über ein Kapitalband (Vj. keine).
Kapitalveränderungen
Im Berichtsjahr erfolgten wie auch schon im Vorjahr keine Kapitalveränderungen.
Aktien und Partizipationsscheine
Das Aktienkapital der SFS Group AG ist in 38’900’000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 eingeteilt. Das Aktienkapital ist vollständig liberiert und jede Aktie ist dividendenberechtigt. An der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Die SFS Group AG hat keine Partizipationsscheine ausgegeben.
Genussscheine
Die SFS Group AG hat keine Genussscheine ausgegeben.
Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragung
Erwerbende von Namenaktien der SFS Group AG werden ohne Begrenzung als Aktionärinnen und Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, sofern sie diese Namenaktien in eigenem Namen und für eigene Rechnung erworben haben und die Meldepflichten gemäss Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) erfüllen. Dies ist auch in den Statuten von SFS in Art. 5 entsprechend festgehalten.
Personen, die im Eintragungsgesuch oder auf Aufforderung der Gesellschaft nicht ausdrücklich erklären, die Aktien auf eigene Rechnung zu halten (Nominees), werden ohne Weiteres bis maximal 2.0% des jeweils ausstehenden Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen. Über diese Limite hinaus werden Namenaktien von Nominees nur mit Stimmrecht eingetragen, wenn die Nominees die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Person oder Personen bekannt geben, für deren Rechnung sie 0.3% oder mehr des jeweiligen ausstehenden Aktienkapitals halten, und wenn die Meldepflichten gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) erfüllt sind. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, mit Nominees Vereinbarungen über deren Meldepflichten abzuschliessen. Im Berichtsjahr wurden keine solchen Vereinbarungen geschlossen.
Diese Beschränkung der Eintragung gilt auch beim Erwerb von Aktien, die mittels Ausübung von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten aus Aktien oder sonstigen von der Gesellschaft oder Dritten ausgestellten Wertpapieren gezeichnet oder erworben werden.
Als Aktionärinnen und Aktionäre oder Nominees gelten juristische Personen und Personengesellschaften oder andere Personenzusammenschlüsse oder Gesamthandverhältnisse, die untereinander kapital- oder stimmenmässig durch eine einheitliche Leitung oder auf andere Weise verbunden sind, sowie natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung (insbesondere als Syndikat) koordiniert vorgehen.
Die Gesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Beschränkungen genehmigen. Ausserdem kann die Gesellschaft nach Anhörung der betroffenen Personen Eintragungen im Aktienbuch rückwirkend streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind oder die verlangten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Betroffene werden über die Streichung informiert. Im Berichtsjahr wurden keine Ausnahmen gewährt und keine Streichungen vorgenommen (Vj. keine). Für die Aufhebung oder Erleichterung der Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt.
Wandelanleihen und Optionen
Es stehen keine Wandelanleihen aus und die SFS Group hat keine Optionen (einschliesslich Mitarbeiteroptionen) ausgegeben.